Satzung

Budo Sport Club Asia e.V.

(geänderte Fassung entsprechend der Vollversammlung am 22.04.07)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein wurde am 13.01.1977 in Gifhorn gegründet und führt den Namen Budo-Sportclub „Asia“ e.V.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gifhorn unter der Nummer 566 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Gifhorn.

Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein pflegt Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein hat die Aufgabe, den Sport in allen Bereichen zu betreiben, zu fördern und zu verbreiten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er verfolgt diese Ziele durch eigenes Wirken. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Aufnahmebewerbers mit einfacher Mehrheit. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss das Gesuch den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet. Der Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn der Vorstand dieses nicht innerhalb eines Monats abgelehnt hat. Im Falle einer Ablehnung erfolgt die Entscheidung schriftlich. Die Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden.
  3. Von jedem Mitglied wird erwartet, den Zweck des Vereins (§ 2) zu fördern. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr.
  4. Die Mitgliedschaft endet, durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Quartals mit einer Frist von 1 Monat schriftlich erklärt werden kann, durch Ausschluss oder durch Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Beitrages ganz oder teilweise, trotz einmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist (vgl. § 4), wenn es den Vereinszweck oder den Verein allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Vom Erwerb der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen Personen, die Mitglied in einem, dem Budo-Sportclub Asia e.V. entgegenstehenden Verein sind. Einem dem Budo-Sportclub Asia e. V. entgegenstehenden Verein, steht gleich ein Verein, der sich im Umkreis von 20 km um den Sitz des Vereins etabliert und die Sportart Karate, wie der Budo-Sportclub Asia e. V. vertritt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Budo-Sportclub Asia e.V. während der Mitgliedschaft im Budo-Sportclub Asia e.V. einem solchen Verein beitritt, kann dieses Mitglied nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Satzung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Für den Fall, dass ein Mitglied des Budo-Sportclub Asia e.V. während der Mitgliedschaft im Budo-Sportclub Asia e.V. für einen solchen Verein besondere Tätigkeiten übernimmt (Trainerstunden, Funktionsarbeit), kann dieses Mitglied nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Satzung von der Mitgliedschaft für die Zukunft ausgeschlossen werden, es sei denn, die Tätigkeiten sind durch den Vorstand schriftlich genehmigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss aus dem Verein wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er kann binnen 14 Tagen schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Bis zur Entscheidung hierüber ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des Betroffenen als Vereinsmitglied. 
  5. Eine außerordentliche Mitgliedschaft für eine kürzere Mitgliedsdauer als unter Ziffer 3 genannt, kann in Einzelfällen vom Vorstand genehmigt werden. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ablauf dieser beschlossenen Mitgliedsdauer. Den Mitgliedsbeitrag legt der Vorstand gemäß §4 fest. Alle anderen Inhalte der Satzung bleiben hiervon unberührt.

§4 Beiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Gebühr für den Jahresbeitrag an den Deutschen Karateverband wird bei Fälligkeit erhoben.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
  3. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es den Zweck des Vereins (§2) fördert Jedes Mitglied hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  5. Jede Anschriftenänderung ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

der Vorstand,

die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, Er besteht aus 
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden bzw. Stellvertreter 1
    dem Schriftwart
    dem Kassenwart
    dem Pressewart
    dem Jugendwart
    der Frauenwartin.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, das ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die ordentliche Neuwahl in nicht mehr als 12 Monaten seit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vorstandsmitgliedes vorzunehmen ist und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In einen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
    – Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    – Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
    – Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
    – Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
    – ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Vereinsvermögen, letzteres mit Ausnahme im Falle der Vereinsauflösung,
    – die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
    – die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder, ausgeschlossen sind der Pressewart, der Jugendwart und die Frauenwartin. Im Innenverhältnis sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gehalten, vor jeder Entscheidung den Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung hat mit einer Frist von 48 Stunden vor Beginn der Vorstandssitzung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden zu erfolgen. Die Einladung kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mindestens 14 Tagen vorher über Aushang in der Trainingshalle der Fritz-Reuter-Schule und gegebenenfalls in geeigneten Medien.
  3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
    – Beschluss über die Tagesordnung
    – Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
    – Entlastung des Vorstandes
    – Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    – Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder es Vorstandes
    – Wahl von zwei Kassenprüfern; die Wiederwahl ist zulässig
    – Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für das nächste Geschäftsjahr
    – Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
    – Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
    – Beschlussfassung über sonstige ihr in diese Satzung zugewiesene Aufgaben
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Für Satzungsänderungen mit Ausnahme der Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich, Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (bei Wegfall des bisherigen Zwecks vgl. § 16); die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen stimmberechtigten Mitgliedern muss schriftlich erfolgen.
  6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die 1/2 der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die 1/2 der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Vorstandswahlen erfolgen nur aufgrund schriftlicher Stimmabgabe. Im übrigen sind Abstimmungen bzw. Entscheidungen mit schriftlicher Stimmabgabe durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
  8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung

  1.  Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
  2. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 12 Schriftform der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von diesem genehmigt werden.

§ 13 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer sollen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter sowie der Kassenwart die gemeinsam Vertretungsberechtigten Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB).
  3. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes noch vorhandene Vereinsvermögen ist der
    Deutschen Sporthilfe, Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt
    zu übergeben mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden muss.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.